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Eine Bürgerstiftung als Erbe

Irgendwann ist unser Lebensweg zu Ende. Zu Lebzeiten können wir aber zum Glück wichtige Weichen stellen.

Wer betreut uns wenn wir nicht mehr dazu in der Lage sind ?  Wer bekommt mein Hab & Gut ? Wer kümmert sich um den Nachlass, wenn ich nicht mehr da bin ? Wenn Kinder da sind, werden diese häufig mit einer Betreuungsverfügung und Patientenvollmacht ausgestattet. Oft werden Sie selber Erbe oder Teil einer Erbengemeinschaft. Die Kinder kümmern sich dann auch um die Abwicklung des Nachlasses. Alternativ kann auch ein Testamentsvollstrecker mit der Abwicklung beauftragt werden.

Sind keine Kinder vorhanden, oder ist ihr Lebensmittelpunkt in anderen Ländern, wird dies schon schwieriger. Auch bei komplexen Familienstrukturen oder großen Vermögen ist Erben nicht mehr einfach. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnis. Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Verstorbenen mit allen Rechten und Pflichten. Der Vermächtnisempfänger bekommt aus dem Nachlass eine Zuwendung in Form von Gegenständen oder Geld. Versuchen Sie mit Ihrem Testament Ihre Hinterbliebenen nicht zu überlasten. Vermeiden Sie im Idealfall Erbengemeinschaften ! Bestimmen Sie einen Erben, der dann Vermächtnisse erfüllt.
Gerade bei kinderlosen Erben kann eine Stiftung als Alleinerbe eingesetzt werden, mit der Auflage, Vermächtnisse zu erfüllen. Hier bietet sich oft eine regionale Stiftung – wie die Bürgerstiftung Ihrer Stadt – aufgrund des regionalen Bezugs und der Vielseitigkeit der Stiftungsziele an.

Besonders bei großen Vermögen sind auch die steuerlichen Aspekte erheblich. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 EUR. Alle anderen Erben oder Nachlassempfänger haben nur einen Freibetrag von 20.000 EUR. Anders bei einer gemeinnützigen Stiftung wie der Bürgerstiftung Hannover. Sie ist von Erbschafts und Schenkungssteuer befreit. So kann eine Stiftung als Erbe eingesetzt werden, unter der Auflage Vermächtnisse zu erfüllen.

Vorteile einer Stiftung als Erbe

  • Eine Stiftung ist für die Ewigkeit angelegt. Sie darf Ihren Kapitalstock nicht verzehren und unterliegt der Kontrolle der Stiftungsaufsicht. Somit ist sie für alle Zeiten ein solider Partner. 
  • Im Erbfall zahlt die gemeinnützige Stiftung keine Erbschaftssteuer und keine Kapitalertragssteuer
  • In einer Stiftung „lebt“ Ihr Vermögen auf ewig weiter und erfüllt Ihre Ziele
  • Wird eine Stiftung Alleinerbe, kann Sie mit Auflagen „beschwert“ werden, Vermächtnisse zu erfüllen – oft in Verbindung mit einer Testamentsvollstreckung
  • Die unentgeltliche Übertragung einer Immobilie auf eine gemeinnützige Stiftung unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.
  • Bei einer Zustiftung – Übertrag von Immobilien oder Vermögen in den Vermögensstock einer Stiftung – sind Beträge von 1 Mio EUR (Ehepaare 2 Mio EUR) als Sonderausgabenabzug steuerlich abzugsfähig (§ 10 b Abs. 1a EStG). Der Sonderausgabenabzug kann hierbei frei über einen Zeitraum von 10 Jahren ab Zuwendung verteilt werden. Wird Nießbrauch vereinbart, wird der Sonderabgabenabzug um den Barwert des Nießbrauchs reduziert. 

Seit Juni 2021 bin ich selbst ehrenamtlich im Vorstand der Bürgerstiftung Hannover.

 

 

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