Einsatz eines Testamentsvollstreckers
Ein Testamentsvollstrecker ist die vom Erblasser ernannte Person, die den „Letzten Willen“ des Erblassers zur Ausführung bringt (oft als Treuhänder). Die Regelungen zur Testamentsvollstreckung finden sich in § 2197 ff. BGB.
Inhalte
Erben sind oft mit der Nachlass-Regelung überfordert. Das fängt mit dem Verständnis für die Bewertung des Vermögens an – und endet mit einer gerechten und sinnvollen Verteilung des Nachlasses. Insbesondere bei einer Erbengemeinschaft oder komplizierten Vermögensverhältnissen können viele Fragen und Begehrlichkeiten auftauchen und so Konflikte und Streit entstehen. Denn viele wichtigen Entscheidungen müssen einstimmig getroffen werden…
Die Gründe für die Testamentsvollstreckung sind somit vielseitig:
- für die Umsetzung des Willens des Erblassers fehlen den Erben die Zeit oder Kenntnisse
- fehlende Geschäftsfähigkeit der Erben (z. B. bei Minderjährigen)
- fehlende Transparenz über das Vermögen
- die gerechte Aufteilung der Erbschaft (insbesondere bei mehreren Erben) ist für die Erben nicht leistbar
- komplexer Immobilienbesitz
- Verkauf komplexer Beteiligungen (z.B. geschlossene Fonds)
- schwierige familiäre Verhältnisse mit fehlender Vertrauensbasis
- Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Erben
Sinnvoll ist hier die Einsetzung eines neutralen und objektiven Testamentsvollstreckers, der den Nachlass ordnungsgemäß und im Sinne des Erblassers aufteilt. Ein Testamentsvollstrecker ist somit der neutrale Mittelsmann, der für Ausgleich zwischen den Interessen und Ansprüchen der Erben sorgt.
Ein Testamentsvollstrecker ist quasi der verlängerte Arm des Erblassers und handelt in seinem Sinne. Anstelle der Erben nimmt er den Nachlass für die Zeit der Abwicklung in Besitz und darf über Nachlassgegenstände §2205 BGB verfügen. Der Testamentsvollstrecker trifft alle erforderlichen Entscheidungen selbstständig auf Basis des Testaments. Die Erben sind ggü. dem Testamentsvollstrecker nicht weisungsberechtigt. Allerdings ist neben der hohen fachlichen Kompetenz und der Durchsetzungsfähigkeit eine großes Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl notwendig.
Anordnung der Testamentsvollstreckung
Durch einen Testamentsvollstrecker kann der Erblasser weitgehend vermeiden, dass zwischen den Erben Streitigkeiten über die Nachlassverteilung entstehen. Die Testamentsvollstreckung ist auch ein geeignetes Instrument um die Erfüllung von den im Testament enthaltenen Auflagen sicherzustellen. An Weisungen der Erben ist der Testamentsvollstrecker nicht gebunden.
Insbesondere bei einem umfangreichen Nachlassvermögen, bei mehreren Erben, einer umfangreichen Teilungsanordnung und natürlich bei Auflagen, dient die Anordnung einer Testamentsvollstreckung dazu, Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden und damit dafür sorgen, dass der letzte Wille des Erblassers auch richtig umgesetzt wird.
Testamentsvollstrecker in zwei Varianten
In der Regel gibt es zwei Arten der Testamentsvollstreckung. Am häufigsten ist die sogenannte Abwicklungsvollstreckung bei einer Erbengemeinschaft. Hierbei kümmert sich der Testamentsvollstrecker lediglich um die Aufteilung des Nachlasses an Erben und Vermächtnisnehmer sowie um die Erfüllung von Auflagen. Mit dem Ende der Auseinandersetzung und der Begleichung der Erbschaftssteuer ist seine Tätigkeit beendet.
Bei einer Dauertestamentsvollstreckung wird der Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des Nachlasses, zum Beispiel von Immobilien, einer Firma, oder Wertpapiervermögen beauftragt. Ist der Erbe minderjährig, ist die Dauertestamentsvollstreckung vorteilhaft, da Verfügungen in der Regel ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes durchgeführt werden können.
Auswahl des Testamentsvollstreckers
Jeder kann Testamentsvollstrecker werden. Eine formelle Qualifikation oder Zulassung ist nicht notwendig. Allerdings sollte der Testamentsvollstrecker sein Handwerk verstehen, ein breites Wissen bei Immobilien, Finanzierung, Investmentvermögen, Steuern und Umgang mit Banken haben. Darüberhinaus…
- wesentlich jünger als der Erblasser sein
- gesund sein
- keine eigene Interessen verfolgen
- das volle Vertrauen des Erblassers besitzen
Die letzte Eigenschaft ist die wichtigste. Da der Testamentsvollstrecker dann agiert, wenn der Erblasser verstorben ist, muß der Testamentsvollstrecker im Sinne des Erblassers handeln. Dies geht nur, wenn über Jahre eine Vertrauensbasis aufgebaut wurde und die „Wellenlänge“ stimmt. Wenn der Erblasser die Testamentsvollstreckung ohne Benennung einer Person anordnet, bestimmt das Nachlassgericht die Person. Da oft lange Zeiträume zwischen der Auswahl des Testamentsvollstreckers und der eigentlichen Aufnahme der Tätigkeit liegen, sollte auch ein Ersatz-Testamentsvollstrecker benannt werden.
Oft sind Testamentsvollstrecker Vertraute des Erblassers, wie Familienmitglieder oder Finanzberater als berufsmäßige Testamentsvollstrecker. Gerade in meiner Arbeit als Honorarberater begleite ich viele Mandaten bereits seit Jahren bei ihren finanziellen Anliegen und habe einen guten Einblick in das Vermögen. Testamentsvollstrecker müssen keineswegs Rechtsanwälte oder Notare sein, wie oft vermutet wird.
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers
Sinnvoll ist eine Regelung der Vergütung bereits zu Lebzeiten des Erblassers. Diese kann im Testament festgehalten werden, wenn feststeht, dass eine Testamentsvollsteckung durchgeführt werden soll. Es steht den Erben jedoch frei, eine einvernehmliche Vergütung zu vereinbaren.
Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat § 2221 BGB. Fehlt eine konkrete Vereinbarung durch den Erblasser zu der Höhe der Testamentsvollstreckervergütung, werden im Streitfall zur Bestimmung der angemessenen Vergütung überwiegend Tabellen herangezogen, nach denen sich das Honorar orientiert ( „Rheinische Tabelle“).
Für die Arbeit eines Notars als Testamentsvollstrecker hat der Deutsche Notarverein die sogenannte „Neue Rheinische Tabelle“ basierend auf der aus dem Jahr 1925 stammende „Rheinische Tabelle“ entwickelt. „Die Neue Rheinische Tabelle“ bestimmt den Vergütungsgrundbetrag. Die Höhe dieses Grundbetrages wird auf der Grundlage des Verkehrswertes des Bruttonachlasses (Summe aller Vermögenswerte ohne Verbindlichkeiten) ermittelt.
Bruttovermögen | Vergütung |
---|---|
bis 250.000 € | 4,0% |
bis 500.000 € | 3,0% |
bis 2.500.000 € | 2,5% |
bis 5.000.000 € | 2,0% |
ab 5.000.000 € | 1,5% zzgl. der Betrag der Vorstufe |
Diese Preistabelle ist eine Grundlage. Denkbar ist aber auch eine Vergütung nach zeitlichem Aufwand wie bei der Honorarberater. Im Einzelfall treffe ich hiervon abweichende günstigere individuelle Regelungen. Sprechen Sie mich gerne dazu an.
Grundsätzlich ist bei der Frage der Vergütung zu unterscheiden zwischen der Abwicklungsvollstreckung und der Dauertestamentsvollstreckung. Bei der Abwicklungsvollstreckung, die den Regelfall darstellt, führt der Testamentsvollstrecker Regie bei der Verteilung des Nachlasses. Die Dauertestamentsvollstreckung ist eine dauerhafte Verwaltung des Nachlasses (vergleichbar mit einer Vermögensbetreuung oder Vermögensverwaltung) über einen längeren Zeitraum.