Ein Nachlass, vier mögliche Wege: Ehegatte, Familie, fremde Personen oder gemeinnützige Organisationen — jeweils mit beliebig vielen Personen, als Erbe oder Vermächtnisnehmer, mit optionaler Testamentsvollstreckung und der jeweiligen Erbschaftsteuerlast.
Bruttowerte des Vermögens, in drei Blöcken. Immobilie und Betriebsvermögen werden weiter unten gezielt einer einzelnen Person/Organisation zugeordnet, damit die passende Steuerbefreiung korrekt greift.
Das Familienheim wird hier bewusst nicht als eigener Vermögensposten geführt: Geht es an den Ehegatten/die Ehegattin über, bleibt es bei zehnjähriger Selbstnutzung vollständig steuerfrei (§13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) und steht damit außerhalb der Erbmasse, die unten nach Quoten verteilt wird. Geht es an ein Kind, gilt die Befreiung nur bis 200 m² Wohnfläche (§13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG); bei anderen Empfängern ist es voll steuerpflichtig. In diesen Fällen sollte der Wert separat, außerhalb dieses Tools, berücksichtigt werden.
Es wird unterstellt, dass Lohnsummen- und Behaltensfristregelungen eingehalten werden. Bei Regelverschonung wird der gleitende Abzugsbetrag (bis 150.000 €) auf den verbleibenden 15%-Anteil angerechnet.
Kosten nach den Empfehlungen für die Vergütung des Testamentsvollstreckers, bekannt als „Neue Rheinische Tabelle" — eine unverbindliche, aber gerichtlich häufig herangezogene Orientierung. Die Kosten mindern als Nachlassverbindlichkeit die für Erben verbleibende Masse.
| Nachlasswert | Grundvergütung |
|---|---|
| bis 250.000 € | 4,0 % |
| bis 500.000 € | 3,0 % |
| bis 2.500.000 € | 2,5 % |
| bis 5.000.000 € | 2,0 % |
| über 5.000.000 € | 1,5 % |
| Zusatzaufgabe | Bandbreite |
|---|---|
| Einkommen-/Erbschaftsteuererklärung(en) | 10–30 % |
| Auseinandersetzung unter mehreren Miterben | 20–50 % |
| Verwaltung von Grundvermögen/Immobilien | 20–50 % |
| Fortführung eines Unternehmens (Betriebsvermögen) | 30–100 % |
| besonders aufwendige/streitige Verwaltung | bis 100 % |
Zuschläge werden je nach tatsächlich anfallenden Zusatzaufgaben addiert; die Gesamtvergütung soll in der Regel das Zwei- bis Dreifache des Grundbetrags nicht überschreiten. Angaben als grobe, in der Literatur genannte Orientierung.
Meistbegünstigung: Der Grundbetrag fällt an der jeweiligen Wertgrenze nie unter den Höchstbetrag der vorherigen Stufe — diese Regel ist in der Berechnung oben bereits berücksichtigt. Die Tabelle ist eine unverbindliche Empfehlung des Deutschen Notarvereins; tatsächliche Vergütungen können individuell abweichen.
Für jede Person/Organisation: Status als Erbe (Quote) oder Vermächtnisnehmer (fester Betrag), plus die relevanten Frei- und Sonderbeträge. Bei Familie, fremden Personen und gemeinnützigen Organisationen können beliebig viele weitere hinzugefügt werden.
| Wert des Vermögens abzüglich Freibetrag von: |
Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III | Gemeinnützige Organisation |
|||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ehegatten, Lebenspartner |
Kinder, Stiefkinder, Enkel (wenn deren Eltern verstorben) |
Kinder der Kinder (Enkel) |
Eltern (bei Erbfall) |
Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten |
alle übrigen |
||
| 500.000 € | 400.000 € | 200.000 € | 100.000 € | 20.000 € | unbegrenzt | ||
| Steuersatz bei einem Vermögen | |||||||
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % | 0 % | |||
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | |||||
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | |||||
| bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | |||||
| bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % | ||||
| bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | |||||
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | |||||
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag: Versorgungsfreibetrag für Ehegatten/Lebenspartner (256.000 €) sowie für Kinder bis 27 Jahre (10.300–52.000 €, altersgestaffelt). Nahe den Wertgrenzen mildert der Härteausgleich (§19 Abs. 3 ErbStG) den Stufensprung ab.
Steuerklasse I oder II, je nach Verwandtschaftsverhältnis — pro Person einzeln wählbar.
Steuerklasse III, unabhängig vom Verhältnis zum Erblasser — Freibetrag stets 20.000 €.
Steuerbefreit nach §13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG, sofern Gemeinnützigkeit nachgewiesen ist und die Mittel satzungsgemäß verwendet werden.