Erbschaftsteuer gesamt
Netto-Erwerb gesamt
Erbschaft- & Vermögensnachfolge

Erbfolge-Planer

Ein Nachlass, vier mögliche Wege: Ehegatte, Familie, fremde Personen oder gemeinnützige Organisationen — jeweils mit beliebig vielen Personen, als Erbe oder Vermächtnisnehmer, mit optionaler Testamentsvollstreckung und der jeweiligen Erbschaftsteuerlast.

1 Der Nachlass

Bruttowerte des Vermögens, in drei Blöcken. Immobilie und Betriebsvermögen werden weiter unten gezielt einer einzelnen Person/Organisation zugeordnet, damit die passende Steuerbefreiung korrekt greift.

Block A

Liquide & sonstige Werte

Bargeld, Wertpapiere, sonstige Werte — wird nach Erbquoten verteilt
Vermietete/sonstige Immobilien (kein Familienheim) — wird nach Erbquoten verteilt
§10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, üblich 10.300 €
Hinweis

Selbstgenutztes Familienheim

Das Familienheim wird hier bewusst nicht als eigener Vermögensposten geführt: Geht es an den Ehegatten/die Ehegattin über, bleibt es bei zehnjähriger Selbstnutzung vollständig steuerfrei (§13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) und steht damit außerhalb der Erbmasse, die unten nach Quoten verteilt wird. Geht es an ein Kind, gilt die Befreiung nur bis 200 m² Wohnfläche (§13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG); bei anderen Empfängern ist es voll steuerpflichtig. In diesen Fällen sollte der Wert separat, außerhalb dieses Tools, berücksichtigt werden.

Block B

Betriebsvermögen

Es wird unterstellt, dass Lohnsummen- und Behaltensfristregelungen eingehalten werden. Bei Regelverschonung wird der gleitende Abzugsbetrag (bis 150.000 €) auf den verbleibenden 15%-Anteil angerechnet.

2 Testamentsvollstreckung (optional)

Kosten nach den Empfehlungen für die Vergütung des Testamentsvollstreckers, bekannt als „Neue Rheinische Tabelle" — eine unverbindliche, aber gerichtlich häufig herangezogene Orientierung. Die Kosten mindern als Nachlassverbindlichkeit die für Erben verbleibende Masse.

z. B. Teilungsplan, Steuererklärung, komplexe Verwaltung — Tabelle empfiehlt 20–100 %
Sätze der Neuen Rheinischen Tabelle anzeigen
Grundvergütung des Testamentsvollstreckers nach Nachlasswert
NachlasswertGrundvergütung
bis 250.000 €4,0 %
bis 500.000 €3,0 %
bis 2.500.000 €2,5 %
bis 5.000.000 €2,0 %
über 5.000.000 €1,5 %
Übliche Zuschläge auf den Grundbetrag
ZusatzaufgabeBandbreite
Einkommen-/Erbschaftsteuererklärung(en)10–30 %
Auseinandersetzung unter mehreren Miterben20–50 %
Verwaltung von Grundvermögen/Immobilien20–50 %
Fortführung eines Unternehmens (Betriebsvermögen)30–100 %
besonders aufwendige/streitige Verwaltungbis 100 %

Zuschläge werden je nach tatsächlich anfallenden Zusatzaufgaben addiert; die Gesamtvergütung soll in der Regel das Zwei- bis Dreifache des Grundbetrags nicht überschreiten. Angaben als grobe, in der Literatur genannte Orientierung.

Meistbegünstigung: Der Grundbetrag fällt an der jeweiligen Wertgrenze nie unter den Höchstbetrag der vorherigen Stufe — diese Regel ist in der Berechnung oben bereits berücksichtigt. Die Tabelle ist eine unverbindliche Empfehlung des Deutschen Notarvereins; tatsächliche Vergütungen können individuell abweichen.

3 Die vier Erboptionen

Für jede Person/Organisation: Status als Erbe (Quote) oder Vermächtnisnehmer (fester Betrag), plus die relevanten Frei- und Sonderbeträge. Bei Familie, fremden Personen und gemeinnützigen Organisationen können beliebig viele weitere hinzugefügt werden.

Freibeträge & Steuersätze im Überblick anzeigen
Freibeträge & Steuersätze nach Steuerklasse (§§15, 16, 19 ErbStG)
Wert des Vermögens
abzüglich Freibetrag von:
Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Gemeinnützige
Organisation
Ehegatten,
Lebenspartner
Kinder, Stiefkinder,
Enkel (wenn deren
Eltern verstorben)
Kinder der
Kinder (Enkel)
Eltern
(bei Erbfall)
Geschwister, Nichten/Neffen,
Schwiegereltern,
geschiedene Ehegatten
alle
übrigen
500.000 € 400.000 € 200.000 € 100.000 € 20.000 € unbegrenzt
Steuersatz bei einem Vermögen
bis 75.000 € 7 % 15 % 30 % 0 %
bis 300.000 € 11 % 20 %
bis 600.000 € 15 % 25 %
bis 6.000.000 € 19 % 30 %
bis 13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
bis 26.000.000 € 27 % 40 %
über 26.000.000 € 30 % 43 %

Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag: Versorgungsfreibetrag für Ehegatten/Lebenspartner (256.000 €) sowie für Kinder bis 27 Jahre (10.300–52.000 €, altersgestaffelt). Nahe den Wertgrenzen mildert der Härteausgleich (§19 Abs. 3 ErbStG) den Stufensprung ab.

Option 1 Ehegatte / eingetragene(r) Lebenspartner/in
Steuerklasse I

Ehegatte / Lebenspartner/in

bestimmt die gesetzliche Erbquote der Kinder und damit deren Pflichtteil — gilt unabhängig davon, ob der Ehegatte unten bedacht wird
güterrechtliche Lösung — steuerfrei nach §5 ErbStG, zusätzlich zum Freibetrag
z. B. Betriebsrente — mindert den Versorgungsfreibetrag von 256.000 €
Option 2 Familienangehörige

Steuerklasse I oder II, je nach Verwandtschaftsverhältnis — pro Person einzeln wählbar.

Option 3 Fremde Personen

Steuerklasse III, unabhängig vom Verhältnis zum Erblasser — Freibetrag stets 20.000 €.

Option 4 Gemeinnützige Organisationen

Steuerbefreit nach §13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG, sofern Gemeinnützigkeit nachgewiesen ist und die Mittel satzungsgemäß verwendet werden.

4 Ergebnis